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Sicherheit von persönlichen Interessen

Datenschutz lt. DSGVO

DSGVO und Sicherheit

Datenschutz
Da eine Videoüberwachung eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO darstellt und durch das gewonnene Bildmaterial betroffene Personen identifizierbar sind oder identifiziert werden können, ist die Videoüberwachung an bestimmte (datenschutz-) rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Hierfür wird ein DSGVO-Hinweisschild benötigt sowie die Einstimmung der Mitarbeiter. Weiters ist die Dauer der Aufzeichnung auf 72h begrenzt. Weitere Informationen bekommen Sie auf Anfrage.
Verpixeln von Personen
Durch die KI-Basierte Erkennung von Personen, Gesichter und Fahrzeugkennzeichen können diese (für das Zeitraffervideo) automatisch verpixelt werden.
Verpixeln von fremden Objekten
Die Privatzonenmaskierung eignet sich ideal, um fremde Grundstücke oder Objekte zu verpixeln und eine Datenschutzkonforme Aufzeichnung zu gewähren.
Allgemeine Information für Firmen
Durch Videoüberwachungen wird in die Grundrechte auf Datenschutz und die Privatsphäre eingegriffen. Bevor Sie eine Videoüberwachung, von der Mitarbeiter und Kunden betroffen sind, im Betrieb einführen, müssen Sie prüfen, ob die Videoüberwachung überhaupt rechtlich zulässig ist.Voraussetzung für die Videoüberwachung ist ein im Einzelfall überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen (hier: Unternehmer) und die Verhältnismäßigkeit. Es darf kein gelinderes Mittel (z.B. vermehrter Einsatz von Sicherheitspersonal, die Installation einer Alarmanlage) zur Verfügung stehen.Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn die Videoüberwachung zum Schutz von Personen oder Sachen im Betrieb erforderlich ist und zwar aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen (z.B. Diebstähle oder Sachbeschädigungen) oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotentials. Ein solches Gefährdungspotenzial wird z.B. bei Trafiken, Juwelieren und Banken angenommen.
Besondere Sicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung
Ist die Videoüberwachung zulässig, dann müssen Sie folgende Maßnahmen setzen:

- Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen. Der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung durch Unbefugte muss ausgeschlossen sein.

- Protokollierung jedes Verarbeitungsvorganges, außer es handelt sich um Fälle einer Echtzeitüberwachung

- Löschen der Aufnahmen spätestens nach 72 Stunden. Eine länger andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein, ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.

- Kennzeichnung der Videoüberwachung z.B. durch ein Bildsymbol einer Kamera. Dabei muss auch der Verantwortliche eindeutig hervorgehen und die Informationspflichten über die Videoüberwachung (Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer usw.) sind zu erfüllen.
Meldeverpflichtung bei der Datenschutzbehörde
Die Videoüberwachung ist seit dem 25.05.2018 nicht mehr bei der Datenschutzbehörde zu melden. Eine Videoüberwachung muss aber in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Ist mit der Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verbunden, ist es notwendig, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen.
Es besteht somit eine umfassende Selbstverpflichtung, und sämtliche notwendigen Voraussetzungen nach dem Datenschutzrecht sind zu erfüllen und deren Erfüllung ist zu dokumentieren.  
Verbotene Videoüberwachung
Ausdrücklich verboten ist die Videoüberwachung von höchstpersönlichen Lebensbereichen wie z.B. Umkleide- oder WC-Kabinen und zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten. Sofern Mitarbeiter von der Videoüberwachung erfasst sind, ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern abzuschließen.

Beim Aufstellen der Videokameras ist darauf zu achten, dass kein öffentlicher Bereich erfasst wird.
Mitarbeitervereinbarung
Kontroll­maß­nahm­en dürfen nur mit Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer:innen durchgeführt werden. Die Zustimmung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden; die Vereinbarung einer Befristung ist möglich.

Ein entsprechendes Muster-Dokument können Sie hier herunterladen.
Verbotene Videoüberwachung
Ausdrücklich verboten ist die Videoüberwachung von höchstpersönlichen Lebensbereichen wie z.B. Umkleide- oder WC-Kabinen und zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten. Sofern Mitarbeiter von der Videoüberwachung erfasst sind, ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern abzuschließen.

Beim Aufstellen der Videokameras ist darauf zu achten, dass kein öffentlicher Bereich erfasst wird.

Alle Angaben ohne Gewähr!
Stand/letztes Update am 03.10.2023

Quellen:
Arbeiterkammer Österreich (https://www.arbeiterkammer.at/ueberwachung-am-arbeitsplatz)
WKO (https://www.wko.at/service/ooe/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Videoueberwachung-im-Betrieb.html)
Österreichischer Gewerkschaftsbund (https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/rechte-und-pflichten-am-arbeitsplatz/videoueberwachung-zur-mitarbeiterinnenkontrolle-ist-verboten)
Gemeindebund Österreich (https://gemeindebund.at/videoueberwachung-im-oeffentlichen-raum-das-ist-erlaubt/)